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Wissenswertes bei Flugbuchungen

Aktuelle Informationen:


VIRSchwarze Liste - Liste der Luftfahrtsunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Für insgesamt ca. 155 besteht wegen schwerer Sicherheitsmängel mittlerweile ein Landeverbot auf Flughäfen der Europäischen Union. Die Liste ist auf Beiträgen der 25 EU-Mitgliedsstaaten entstanden. Sie soll zweifelhafte Fluggesellschaften aus der EU heraus halten und dafür sorgen, dass in die Union fliegende Gesellschaften hohen Anforderungen gerecht werden.

Schwarze Liste: der EU-Download aktualisiert am 14. Juli 2009 Link

Die VIR-Mitglieder untersuchten bereits im Dezember 2005 alle Reiseangebote

Bereits im Dezember 2005 untersuchten die Mitgliedsunternehmen des Verbandes Internet Reisevertrieb (VIR) ihre Reiseangebote auf als riskant klassifizierte Fluggesellschaften. Nach Bekanntgabe der „schwarzen Liste" des Europäischen Parlaments wurden die Angebote der Mitgliedsportale erneut auf risikobehaftete Airlines überprüft. Alle aktuellen Angebote sind frei von offiziell als „unsicher" bezeichneten Fluggesellschaften. Bereits vor Veröffentlichung der „schwarzen Liste" wurde keine dieser Airlines von den VIR-Mitgliedsunternehmen angeboten. Pressetext zum Thema
„VIR reagiert schon jetzt auf geplante „Black List" der Europäischen Union" Link

Kommentar von Prof. Dr. Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrrecht und Reiserecht an der Technischen Universität Dresden
„In gewisser Weise ist jeder Passagier vielleicht mit verantwortlich dafür, dass es schwarze Schafe in der Branche gibt."

Aufgrund der „Dumping-Preise" in der Reisebranche, zahlt der Kunde auch im Flugsektor immer weniger für das Fliegen. Die Fluggesellschaften kommen dadurch immer mehr unter Kostendruck und deshalb wird es auch in Zukunft „schwarze Schafe" geben. Jeder Passagier muss sich im Klaren darüber sein, dass es Sicherheit nicht zum Nulltarif gibt. Trotz dieser Preispolitik ist sich natürlich jedes Luftfahrtunternehmen darüber im Klaren, dass ein Unfall aufgrund von Sicherheitsmängeln eine existenzielle Bedrohung sein würde. Deshalb kann man schon davon ausgehen, dass bei einem 20-Euro-Ticket nicht an Sicherheit gespart wird.
 
Informationspflicht bei allen Luftbeförderungen ab Juli 2006
Die Veröffentlichung der „Black List" ist im Sinne des sicheren Luftverkehrs eine zweifellos richtige und wichtige Entscheidung. Allerdings hätte diese schon vor Jahren getroffen werden können und müssen.

Von besonderer Bedeutung für Reisende ist dabei die Informationspflicht, die nach der EU-Verordnung ab 16. Juli 2006 wirksam wird. Es werden nicht nur die Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter, sondern auch die Verkäufer von Flugscheinen verpflichtet, die Fluggäste über die Airline zu informieren. Eine Informationspflicht liegt auch vor, wenn bei Buchung die Airline noch nicht feststeht. Sobald der Reisemittler weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden unverzüglich informieren. Ebenfalls muss dieser unterrichtet werden, wenn die Fluggesellschaft wechselt. Bis spätestens bei Abfertigung muss der Fluggast unterrichtet sein, mit welcher Airline er fliegen wird. Die Informationspflicht gilt für alle Luftbeförderungen. Es spielt also keine Rolle, ob diese im Rahmen einer Pauschalreise oder als Nur-Flug durchgeführt werden.

Eingeschränkte Erkenntnis
Mancher Reisende wird jetzt glauben, mit der „schwarzen Liste" einen weltweiten Überblick über unsichere Fluggesellschaften zu haben: Steht die Airline nicht auf der schwarzen Liste, kann er bedenkenlos einsteigen. Wie aber steht es wirklich mit der Transparenz? Eingeweihte wissen: Die Liste gaukelt in gewisser Hinsicht Sicherheit nur vor. Denn auf die künftig von der EU veröffentlichte Liste werden beileibe nicht alle unsicheren Airlines stehen, sondern nur diejenigen, die in Europa eine Einfluggenehmigung beantragt haben. Wer nicht auf der Liste steht, ist deshalb nicht automatisch eine sichere Fluggesellschaft!

Der Verstoß gegen diese Informationspflichten wird dann ein halbes Jahr später, ab dem 16. Januar 2007 mit einer Sanktion geahndet, die nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein muss. Das bedeutet, dass Bußgelder in nicht unbeträchtlicher Höhe oder andere einschneidende Maßnahmen angedroht und dann auch verhängt werden müssen.

Anspruch
Die EG-Verordnung die den Fluggästen schon jetzt für den Fall der Verspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und/oder Unterstützungsleistungen gewährt, gilt auch für den Fall, dass das vorgesehen Luftfahrtunternehmen auf die schwarze Liste gesetzt oder durch ein auf der Liste stehendes ersetzt wird. Ebenfalls hat der Fluggast ein Recht auf Erstattung der Flugkosten oder Rücktritt, wenn das mitgeteilte Luftfahrtunternehmen nachträglich in die Liste aufgenommen wird.


Weitere Informationen im Internet rund um das Thema „Schwarze Liste" und Fluggesellschaften:

  • Europäische Union: Link
  • Deutsche Gesellschaft für Reiserecht: Link
  • Luftfahrtbundesamt: Link

 




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