Impressumspflicht bei gewerblichem Facebook-Auftritt

Gefahr der Abmahnung: Impressumspflicht bei gewerblichem Facebook-Auftritt
Eine Ausarbeitung von Beiten Burkhardt



Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt, ist dazu verpflichtet, auch hierauf ein Impressum bereit zu halten.

So das Landgericht Aschaffenburg unlängst in einem Urteil vom 19. August 2011 (Az. 2 HKO 54/11).

Kommerziell genutzte Facebook-Seiten (Fan-Pages) unterliegen nach Auffassung des Gerichts der gleichen Impressumspflicht gemäß § 5 TMG, wie jeder andere gewerbliche Onlineauftritt auch. Dabei müssen der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Diese Pflichtangaben sind dabei einfach und effektiv optisch wahrnehmbar zu gestalten und sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierfür reiche es nicht aus, dass man unter dem Punkt "Info" auf der Facebook-Seite zu der Website und damit zum Impressum des Unternehmens gelange, weil diese Angabe ebenso unzureichend sei, wie die Bezeichnung eines solchen Impressum-Links als "Nutzerinformationen".

Das Landgericht Aschaffenburg hat klargestellt, dass sich das Impressum darüber hinaus auf ein bestimmtes Telemedium beziehen müsse, so dass es nicht ausreiche, wenn allgemein auf das Impressum der Internetseite verwiesen werde, da dieses Impressum nicht ausdrücklich die Verantwortlichkeit für das Telemedium des Facebook-Auftritts ausweise.
Es ist dementsprechend zu erwarten, dass aufgrund dieses Urteils in naher Zukunft vielfach entsprechende Abmahnungen gegenüber Unternehmen mit Facebook-Seiten ausgesprochen würden, soweit die Unternehmer hierauf nicht schnellstmöglich reagieren und eine dem § 5 TMG genügendes Impressum bereithielten.

Da Facebook nur Beschränkte Möglichkeiten für die Angabe eines eigenen Impressums eröffnet, sollte man nach der "zwei Klicks"-Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 20.7.2006 - I ZR 228/03) auf der Startseite der Facebook-Fanpage einen entsprechenden Link zu der eigenen Internetseite platzieren und dort ein entsprechendes Impressum veröffentlichen.

Diesbezüglich sind zwei Dinge zu beachten. Zunächst sollte der Link eindeutig als Link zum "Impressum" ausgewiesen sein. Zudem sollte bei dem Impressum auf der Internetseite ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieses sowohl für die Internetseite als auch für die Facebook-Seite gilt. Bei unterschiedlichen Verantwortlichen für diese beiden Medien, wären entsprechend zwei Impressen zu veröffentlichen.

Der Link könnte dabei in der Infobox auf der linken Spalte der Webseite platziert werden oder als eigene Seite ausgestaltet werden, welche als separater Reiter an der linken Seite erscheint.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Varianten nicht bei allen Endgeräten oder allen clients angezeigt werden, so dass bis zur Anpassung der Apps durch Facebook das Impressum an mehreren Stellen aufgeführt werden sollte. Es ist zwar davon auszugehen, dass Facebook hierauf schnell reagieren und Abhilfe schaffen wird, doch der Link zum Impressum über den Info-Button sollte jedenfalls bis dahin zusätzlich beibehalten werden, weil sich dieser Ort, ungeachtet von den Andeutungen in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, als bislang beste Lösung bewährt hat.

Zudem sollte man nicht bei Facebook stehen bleiben: Wird diese Rechtsauffassung konkret weitergedacht, müssen auch andere Social Media Auftritte (zB Unternehmensseiten in XING oder LinkedIn, Seiten wie Tumblr, Flavor oder auch eine gewerbliche Präsenz auf Flickr) mit einem konkreten Impressum versehen werden, oder das Webseitenimpressum, auf welches vom Social Media Auftritt aus verlinkt wird, muss klarstellen, dass es sich um ein einheitliches Impressum auch für derartige Auftritte handelt.

Um das Risiko einer Abmahnung auszuschließen, sollte die konkrete Ausgestaltung des Links auf der jeweiligen Social Media Plattform sowie des Impressums durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

Prof. Dr. Hans-Josef Vogel & Claudio Giuseppe Chirco


BEITEN BURKHARDT
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