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In der Regel schließt das Reisebüro mit einer Vielzahl von Reiseveranstaltern Agenturverträge ab. Dabei tritt der jeweilige Reiseveranstalter als Handelsherr auf, während das Reisebüro als Reisemittler seine Aufgaben wahrnimmt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 84 HGB, in dem der Handelsvertreterstatus (Handelsvertreter) verankert ist.
Agenturverträge werden in der Regel schriftlich geschlossen, können aber auch mündlich vereinbart werden. Zu beachten ist, daß ein faktisches Agenturverhältnis entsteht, wenn der Reiseveranstalter eine Buchung akzeptiert, obwohl vorher kein Agenturvertrag geschlossen wurde. (hdz)
Literatur: Nies, Irmtraud 2005: Reisebüro. Rechts- und Versicherungsfragen. München: Beck, S. 59-61 (2. Aufl.) |
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