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1 Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Die Bezeichnung der vorformulierten Erklärung ist unerheblich. Die Vertragsbedingungen müssen gestellt, das heißt einseitig dem Vertragspartner auferlegt sein. Als AGB werden im Reiserecht die Allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Reiseversicherungsarten und Allgemeine Vermittlungsbedingungen der Reisevermittler (Reisebüros) verwendet.
2 Wirksamkeit
Die AGB werden bei einem Vertrag mit einem Verbraucher, der private Geschäfte tätigt (§ 13 BGB) nur dann berücksichtigt, wenn sie Bestandteil des Reisevertrages durch eine wirksame Einbeziehung nach §§ 305 II, 310 I BGB mit Hinweis, Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme und Einverständnis des Kunden werden. Überraschende Klauseln werden nie Vertragsbestandteil (§ 305c I BGB). Unklarheiten bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Die einzelnen Klauseln sind nur rechtswirksam, wenn sie nicht gegen die speziellen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB und nicht gegen die Generalklausel des § 307 BGB verstoßen. Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, und es gelten die gesetzlichen Vorschriften §§ 306 I, II BGB.
3 Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
Der Deutsche ReiseVerband e.V. (DRV) empfiehlt als Muster für AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen als unverbindliche Rahmenbedingungen nach § 2 II GWB (Konditionenempfehlung). Inhalt der ARB sind insbesondere der Vertragsschluß des Reisevertrages, die Bezahlung, die Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen, der Rücktritt durch den Kunden beziehungsweise durch den Reiseveranstalter (Absage der Reise), die Haftung und ihre Beschränkung auf Höchstbeträge, die Gewährleistung für Reisemängel, die Informationspflichten und Verfahrensregeln. Inhaltlich müssen die Klauseln der ARB den §§ 651a bis l BGB, von denen nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf (§ 651m BGB), und den Vorschriften zur Kontrolle von AGB in §§ 305 bis 310 BGB entsprechen. Im Rahmen einer Verbandsklage nach §§ 1ff. UKlaG wurden viele Klauseln vom Bundesgerichtshof allgemeinverbindlich für alle AGB-Verwender und Gerichte für unwirksam erklärt. (ef) |
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Literatur:
- Führich, Ernst 2005: Reiserecht. Heidelberg: C.F. Müller (5. Aufl.)
- Führich, Ernst 2006: Wirtschaftsprivatrecht. Privatrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht. München: Vahlen (8. Aufl.)
- Führich, Ernst 2007: Basiswissen Reiserecht. Grundriß des Reisevertrags- und Individualreiserechts. München: Vahlen
- Kappus, Andreas 2007: Reise- und Hotelaufnahmebedingungen. In: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke. München: Beck (Loseblattsammlung)
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