Fotos & Urheberrecht – rechtliche Risiken erkennen und vermeiden

Fotos & Urheberrecht – rechtliche Risiken erkennen und vermeiden
Eine Ausarbeitung von Beiten Burkhardt



Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte – dies gilt insbesondere im Reisebereich. In kaum einer Branche ist die Nutzung von Fotos von so zentraler Bedeutung wie bei der Bewerbung von Hotels und Reisezielen. Aus diesem Grunde kommt es gerade hier immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der urheberrechtswidrigen Nutzung von Fotos. Die nachfolgenden Antworten sollen daher einige Anhaltspunkte geben, um rechtliche Risiken bei der Darstellung von Fotos gerade im Internet zu vermeiden.

1.Woran erkenne ich, ob ein Bild urheberrechtlich geschützt ist?
Bei Bildern, die Sie für Ihre Website oder in anderen Werbemedien nutzen möchten, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese auch urheberechtlich geschützt sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Foto besonders künstlerisch wertvoll oder aufwändig gestaltet ist. Die Gerichte sehen den Schutzbereich bei Fotos sehr weit, so dass nur solche Fotos herausfallen, bei denen jegliche geistige Leistung fehlt, wie es z.B. bei Fotokopien der Fall sein kann. Bei der Auswahl von Fotos für Ihre Website muss dringend davon abgeraten werden, sich darauf zu verlassen, dass ein Foto nicht unter das Urhebergesetz fällt.

2. Kann ich Fotos aus dem Internet kopieren und für meine eigene Website nutzen?
Wann immer Sie Fotos nutzen möchten, die Sie nicht selbst aufgenommen haben, benötigen Sie hierfür die Einwilligung des Fotografen. Dies gilt auch dann, wenn ein Foto im Internet veröffentlicht ist. Dass ein Fotograf ein Foto auf seiner eigenen Website darstellt oder einem anderen die Nutzung auf dessen Website gestattet, bedeutet nicht automatisch, dass auch Sie dieses Foto nutzen dürfen. Jeder Fotograf ist frei, in jedem Einzelfall zu entscheiden, wem er in welchem Umfang die Nutzung seiner Fotos gestattet.

3.Kann ich ein Foto frei benutzen, wenn es dort keinen ©-Hinweis auf ein Copyright gibt?
Nein. Das Copyright besteht in Deutschland völlig unabhängig davon, ob der Fotograf seine Urheberschaft mit einem "©" kennzeichnet oder nicht.

4.Was muss ich tun, um Fotos, die ich selbst aufgenommen habe urheberrechtlich zu schützen?
Nichts. In dem Moment, in dem Sie das Foto machen, stehen Ihnen diesbezüglich die vom Urhebergesetz vorgesehenen Rechte zu. Anders als bei Marken ist eine Registrierung oder Anmeldung von Urheberrechten in Deutschland weder möglich noch notwendig. Auch die verschiedentlich angebotene Hinterlegung des Fotos bei einem Notar oder einer anderen Stelle ist keine zwingende Voraussetzung für dessen urheberrechtlichen Schutz.

5.Ich habe im Internet eine Seite gefunden die "lizenzfreie" Fotos anbietet. Bin ich damit auf der sicheren Seite?
Nicht notwendigerweise. Auch wenn Fotos als "lizenzfrei" bezeichnet werden, ist höchste Vorsicht geboten. Oftmals bezieht sich dies nur auf die Nutzung im nicht gewerblichen Bereich oder nur auf bestimmte Nutzungsarten und Medien. Vor Nutzung eines solchen Fotos sollten unbedingt die Nutzungsbedingungen geprüft werden, ob die geplante Nutzung auch tatsächlich abgedeckt ist.

6.Kann ich auf Fotos, die auf anderen Websites veröffentlicht sind, verlinken?
Grundsätzlich ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verlinkung auf ein Foto regelmäßig auch dann rechtlich unbedenklich ist, wenn dieses auf einer Unterseite der Website des Urhebers dargestellt ist und auf dieses über einen Deep Link direkt verlinkt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Websitebetreiber technische Maßnahmen ergriffen hat, um eine solche direkte Verlinkung zu verhindern, so dass das Foto nur über die jeweilige Startseite erreicht werden kann. Die Umgehung solcher Schutzmaßnahmen kann zu einer Rechtsverletzung führen.

Eine andere Frage ist die Haftung, wenn das Foto auf der Website, auf die Sie verlinken, dort rechtswidrig genutzt wird. Zwar sind Sie für Inhalte, auf die Sie verlinken regelmäßig nicht verantwortlich, es sind aber durchaus Konstellationen denkbar, in denen Sie ausnahmsweise für die Rechtsverletzung auf der verlinkten Website haften, zum Beispiel wenn Sie die fremden Inhalte so in Ihren eigenen Internetauftritt integrieren, dass Sie sich diese "zu eigen machen". Ob dies der Fall ist, kann letztlich nur im konkreten Fall beurteilt werden.

Grundsätzlich ist jedoch dringend zu raten, dass Sie dann, wenn Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie auf einen rechtswidrigen Inhalt verlinken, unverzüglich tätig werden sollten, um diesen Link zu entfernen.

7. Ich nutze auf meiner Website nur Fotos, die ich von einer Bildagentur lizenziert habe. Bin ich damit sicher vor rechtlichen Problemen?
Nein. Auf der sicheren Seite sind Sie nur dann, wenn Sie einen Lizenzvertrag für die geplante Nutzung mit dem Fotografen selbst schließen. Wenn Sie die Rechte von einem Dritten erwerben, bleibt immer das Risiko, dass dieser Dritte vertragliche Rechte einräumt, über die er überhaupt nicht verfügen kann. Sicherlich haben Sie in diesem Falle möglicherweise Ansprüche gegen die Bildagentur. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Sie als Nutzer des Fotos zunächst den Ansprüchen des Fotografen ausgesetzt sind. Dabei genügt es nicht, auf den Lizenzvertrag mit der Bildagentur zu verweisen. Im Streitfalle müssen Sie nachweisen, alle erforderlichen Rechte zur Nutzung des Fotos zu haben. Wenn die Bildagentur Ihnen diese nicht einräumen konnte, so geht dies im Verhältnis zum Urheber auch dann zu Ihren Lasten, wenn Sie hiervon keine Kenntnis hatten.

8. Was muss ich vertraglich beachten, wenn ich Fotos von einem Dritten beziehe?
Aus urheberrechtlicher Sicht wichtig ist, dass in dem Vertrag
•alle von Ihnen geplanten Arten der Nutzung der Fotos umfasst sind,
•garantiert wird, dass Ihnen alle für diese Nutzung erforderlichen Rechte eingeräumt werden,
•die Haftung des Lizenzgebers für Rechtsverstöße bei einer vertragsgemäßen Nutzung der Fotos nicht beschränkt ist.

Gerade was den Umfang der Rechteeinräumung anbelangt, empfiehlt es sich dabei, die entsprechende Klausel von einem urheberrechtlich spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

9. Welche Folgen hat es, wenn ich Fotos rechtswidrig nutze?
In diesem Fall hat der Rechteinhaber gegen Sie Unterlassungsansprüche und – wenn Sie zumindest fahrlässig gehandelt haben – Auskunfts- und Schadenersatzansprüche.

Unterlassungsansprüche werden im Rahmen einer sogenannten Abmahnung geltend gemacht, mit der Sie zumeist durch einen Anwalt auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht und aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Soweit tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, genügt es nicht, das betreffende Bild einfach von Ihrer Website zu löschen. Rechtlich kommen Sie Ihrer Unterlassungspflicht erst dann vollständig nach, wenn Sie sich mit einem Vertragsstrafeversprechen zur Unterlassung verpflichten. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer solchen Unterlassungserklärung muss dringend davon abgeraten werden, eine von dem Rechteinhaber vorgelegte Erklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen. In vielen Fällen sind derartige Vorlagen viel zu weit gefasst.

Soweit eine Abmahnung berechtigt war, sind Sie auch verpflichtet, die dem Rechteinhaber entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Auch hier ist Vorsicht geboten, da nicht selten überhöhte Streitwerte angesetzt und damit zu hohe Beträge gefordert werden.

Was den Schadenersatz anbelangt, so muss ein zumindest fahrlässiges Handeln vorliegen. Fahrlässig handelt der Nutzer eines fremden Fotos allerdings schon dann, wenn er sich im Vorfeld nicht Gewissheit verschafft hat, dass alle erforderlichen Rechte vorliegen und dass ein Lizenzgeber auch tatsächlich befugt ist, diese Rechte einzuräumen. Hierzu muss letztlich beim Fotografen recherchiert werden. Zur Berechnung des Schadens kann der Rechteinhaber nach eigener Wahl nach einer der drei folgenden Methoden nutzen:
•Tatsächlich entstandener Schaden
•Herausgabe des mit der rechtswidrigen Nutung des Fotos erzielten Gewinns
•Angemessene und übliche Lizenzgebühr (ggf. mit 100% Aufschlag bei fehlendem Bildquellennachweis)

Von diesen Alternativen darf sich der Rechteinhaber diejenige aussuchen, die für ihn den höchsten Schadenersatzbetrag ergibt.

10.An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden ?
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen lediglich einen Überblick über die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Fotos geben sollen und keinesfalls eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen können.


Fragen?
Bei Fragen zum Thema Urheber- und Reiserecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
RA Prof. Dr. Hans-Josef Vogel
Hans-Josef.Vogel@bblaw.com

RA Mathias Zimmer Goertz
Mathias.Zimmer-Goertz@bblaw.com

BEITEN BURKHARDT
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