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1 Umfassende Haftung des Reiseveranstalters
Treten nach Vertragsabschluss bis zum Ende der Reise Störungen im vertraglich übernommenen Leistungsbereich des Veranstalters zu Lasten des Reisenden auf, welche nicht allein in der Person des Reisenden liegen, dann haftet der Veranstalter seinem Vertragspartner nach §§ 651c bis e BGB für diese Reisemängel, ohne daß es auf ein Verschulden - also ein vorwerfbares Handeln in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit - des Veranstalters oder seiner Leistungsträger ankommt. Die allgemeinen Regeln des BGB für Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit, Verzug oder positive Vertragsverletzung (§§ 280 ff., 323 ff. BGB) werden durch diese speziellen Gewährleistungsvorschriften verdrängt und nicht angewendet (Einheitslösung, Führich, Reiserecht, Rn. 203 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn bereits die erste Reiseleistung wie ein Flug oder der Hotelaufenthalt ausfällt und damit die ganze Reise vereitelt wird. Auch Verletzungen der Fürsorge und der Obhut, der Informationspflichten oder der Organisation sind Reisemängel, wenn sich diese Pflichtverletzungen auf den Nutzen der Reise auswirken (OLG Celle NJW-RR 2003, 197: Unfall Transitbus).
Dieses System des Vorrangs der Gewährleistungshaftung ist durch die Schuldrechtsreform des Jahres 2002 nicht geändert worden (Führich NJW 2002, 1084; Führich, Reiserecht, Rn. 203 ff.). Wenn also der Reiseantritt sich verspätet, die Reise unberechtigt „platzt", der Veranstalter überbucht, das Gepäck fehlgeleitet wird, Baustellenlärm im Hotel den Aufenthalt beeinträchtigt oder der Reisende sich wegen Sicherheitsmängeln des Hotels verletzt, immer liegt ein sog. Reisemangel vor, der zu vertraglichen Gewährleistungsansprüchen führt.
2 Rechte des Reisenden
Bei Reisemängeln hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter folgende reisevertragliche Rechte: (1) Abhilfe und Selbstabhilfe (§ 651 c II, III BGB) während der Reise, (2) Reisepreisminderung (§ 651 d BGB) für die Dauer eines Reisemangels nach Beendigung der Reise, (3) Kündigung wegen Reisemangels nach Fristablauf bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise (651 e BGB), (4) Schadensersatz für Folgeschäden, es sei denn der Veranstalter kann nachweisen, daß er oder sein Erfüllungsgehilfe den Reisemangel nicht zu vertreten hat (§ 651 f I BGB), (5) Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, wenn der zu vertretende Mangel, die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt hat (§ 651 f II BGB).
Diese Gewährleistungsrechte hat der Reisende nur, wenn er während der Reise den Mängel beim Veranstalter anzeigt (§ 651 d II BGB) und binnen einer Monatsfrist nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht (§ 651 g I BGB). In § 651 g II BGB ist auch die Verjährung von zwei Jahren (Abkürzung auf ein Jahr in AGB) geregelt.
Neben diesen reisevertraglichen Ansprüchen kann der Reisende auf parallele oder weitergehende Schadensersatzansprüche aus gesetzlicher unerlaubter Handlung berufen (§ 823 I BGB). Insoweit hat der Reisende, wie jeder Geschädigte, eine Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters für sicherheitsgefährdende Anlagen nachzuweisen. Es muß also ein Verschulden des deutschen Managements bei der Kontrolle von Sicherheitsstandards vorliegen. Nachlässigkeiten und eine fehlende Kontrolle durch den Leistungsträger spielen bei der Deliktshaftung des Veranstalters keine Rolle, denn ein Hotel oder eine Fluggesellschaft sind keine Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, für die der Veranstalter unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Deliktshaftung einstehen müßte (BGH NJW 1988, S. 1380: Balkonsturz; NJW 2000, 1188: Reitclub). (ef) |
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Literatur
- Führich, Ernst 2005: Reiserecht. Heidelberg: C.F. Müller (§ 7 Reisemangel und Abhilfe) (5. Aufl.)
- Führich, Ernst 2006: Reiserecht von A-Z. München: dtv (Stichworte: Reisemangel, Allgemeines Lebensrisiko, Unannehmlichkeiten, Abhilfe, Selbstabhilfe) (3. Aufl.)
- Führich, Ernst 2007: Basiswissen Reiserecht. Grundriß des Reisevertrags- und Individualreiserechts. München: Vahlen (§ 7
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