Pauschalreise

(a) rechtlich

1 Allgemeines

Das Reisevertragsrecht ist das Recht der Pauschalreise. Der Reisevertrag zwischen dem Reisenden als Kunden und dem Reiseveranstalter als Anbieter einer Pauschalreise ist ein aus dem Werkvertrag entwickelter gegenseitiger Vertrag und in §§ 651 a bis m BGB als eigenständiger Ver­­tragstyp geregelt. Die vertragstypische Leistung ist darauf gerichtet, daß der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung gegen Zahlung des Reisepreises einen bestimmten Erfolg, nämlich eine bestimmte Gestaltung der Reise herbeiführt (BGH NJW 1995, 2629: Yachtcharter).

Der Reiseveranstalter wählt mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Flug-, Schiffs-, Bahnreise, Unter­kunft mit Pension oder Mietwagen aus, bündelt vor Vertragsschluß mit dem Reisenden diese Hauptleistungen unter Einschluß von Nebenleistungen wie Transfer ins Hotel und Reiseleitung diese Reisekomponenten zu einem Pauschalangebot mit einem in der Regel, aber nicht zwingend, einheitlichen Preis (§ 651a I BGB). Die Einzelabrechnung für im Rahmen der Reise erbrachte Leistungen schadet nicht. Diese Gesamtheit gebündelter Reiseleistungen erbringt er als Organisator innerhalb eines bestimmten Zeitraums in eigener Verantwortung und ist damit kein Reisevermittler fremder Reiseleistungen, sondern selbst Produzent einer Pauschalreise. § 651 a I BGB definiert das Paket einer (Pauschal-) Reise als „Gesamtheit von Reiseleistungen für einen Reisepreis". Hauptbeispiel für die Pau­schalreise ist die Verbindung einer Trans­portleistung (Flug, Bahn, Bus) mit einer Unterkunft.

2 Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtsvorschriften hat der Rei­severanstalter bei den genannten betrieblichen Funktionsbereichen in seinem Unternehmen zu beachten:

(1) die §§ 651a-m BGB und §§ 4-11 BGB-InfoV als halbzwingender Mindeststandard für die Reisedurchführung und Gewährleistung bei Reisemängeln (Art. 238 EGBGB);

(2) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als selbst geschaffene, von ihm einseitig gestellte Vertragsbedingungen zur Schließung von Regelungslücken der §§ 651a-m BGB, wie sie zum Beispiel in der unverbindlichen Konditionenempfehlung der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des DRV (Deutscher Reiseverband) vorgeschlagen werden,

(3) die AGB-Vorschriften der §§ 305-310 BGB als eine nicht abänderbare Kontrolle der AGB mit umfangreichen verbotenen Klauseln;

(4) das Wettbewerbs- und Preisrecht im Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) und in der Preis­angabenverordnung (PAngVO) als Kon­­trolle seines Werbe- und Markt­verhaltens, insbesondere des Prospekts, das Internationale Privatrecht (IPR) mit Art. 29 EGBGB dafür, daß nur deutsches Recht gilt;

(5) wenn der Reisende im Bundesgebiet seine Vertragserklärung bei der Reisebuchung abgegeben hat oder für die Reise hier zum Beispiel durch Prospekt, Anzeige oder Internet geworben wurde. Auf die Staatsangehörigkeit des Reisenden, das Zielgebiet oder den Firmensitz des Reiseveranstalters kommt es nicht an. (ef)

Literatur
Führich, Ernst 2005: Reiserecht. Heidelberg: C.F. Müller (§§ 1-4 Grundlagen des Reisevertragsrechts) (5. Aufl.
Führich, Ernst 2006: Reiserecht von A-Z. München: dtv (Stichworte: Reise­ver­­tragsrecht, Reise, Reiseveranstalter, Inter­nationaler Anwendungsbereich) (3. Aufl.)

(b) touristisch

Reise, die von einem Reiseveranstalter organisiert wird und in der Regel aus ei­­ner Kombination von Transport-, Unter­kunfts- und Verpflegungsleistungen besteht, die als ein Paket gebucht wird (Vollpauschalreise; Ausnahme Teilpauschalreise). Dabei werden die Preise für die einzelnen Leistungen i.d.R. nicht getrennt ausgewiesen, sondern die Reise wird nur zu einem Pauschalpreis verkauft. Die­se Regelung diente ursprünglich dazu, bei von Reiseveranstaltern organisierten Flug­­reisen den Preis für die von Charter­fluggesellschaften er­­brachten Flugleistungen zu verdecken. Damit sollten die (damals oft noch staatlichen) Linienfluggesellschaften mit ihrer Hochpreispolitik geschützt werden. Mittlerweile dient der Pauschalpreis im Reiserecht als ein Kriterium für die Unterscheidung von Veranstalter- und reinen Vermittlungsleistungen.

Der ursprünglich aus dem kaufmänni­schen Bereich stammende Begriff Pau­schale hat in der Alltagssprache eine eher negative Konnotation erfahren. Das gilt vor allem für das Adjektiv pauschal, mit dem oft eine nicht differenzierende Behandlung bzw. Beurteilung von Personen und Tatbeständen gekennzeichnet wird. Dies wurde zum Teil auch auf den Begriff Pauschalreise übertragen, indem hiermit eine Reiseform insinuiert wird, in der die Gäste vom Reiseveranstalter unterschiedslos in einem Kontext genormter Vorgaben und Leistungen behandelt werden. Unterstellt wird oft auch, daß damit die touristischen Erfahrungen in einem engen, vorgeformten Rahmen bleiben, der keinen Raum mehr für individuelle Wahrnehmungen und authentische Erlebnisse lässt. (jwm)

Literatur:
Pompl, Wilhelm 2007: Das Produkt Pauschal­reisen - Konzept und Elemente. In: Jörn W. Mundt (Hrsg.): Reiseveranstaltung. München, Wien: Oldenbourg, S. 63-113 (6. Aufl.)