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(1) Am 13. 6. 1990 hat der Rat der EG die Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG) beschlossen (ABlEG vom 23. 6. 1990, Nr. L 158, 59ff.). Die Richtlinie setzte das Ziel, bis spätestens 31. 12. 1992 gemeinsame Mindeststandardvorschriften auf dem Gebiet der Pauschalreise in der EG zu schaffen. Die Richtlinie fordert insbesondere, daß der Reiseveranstalter nachzuweisen hat, daß im Falle seiner Insolvenz, die von dem Reisenden gezahlten Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Ferner bestimmt die Richtlinie, welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden im Reiseprospekt, vor Vertragsschluß, im Vertrag und vor Beginn der Reise zu geben hat. Zudem legt die Richtlinie fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen der Vertragsinhalt, insbesondere der Reisepreis, nachträglich geändert werden kann. Ferner werden Mindestanforderungen hinsichtlich der Rechte des Reisenden aufgestellt für den Fall des Ausfalls der Reise, des Nichterbringens einzelner Reiseleistungen oder wenn erbrachte Leistungen mangelhaft sind.
(2) Zeitlich verfehlte der deutsche Gesetzgeber die Umsetzungsfrist um fast zwei Jahre, da das Umsetzungsgesetz vom 24. 4. 1994 (BGBl. I S. 1322) erst am 1. 11. 1994 in Kraft trat. Wegen dieser verzögerten Umsetzung der Richtlinie und der aufsehenerregenden Zusammenbrüche von Reiseveranstaltern im Sommer 1993 verurteilte der EuGH in der Rechtssache Dillenkofer (Rs. C-178/94, 8. 10. 1996, NJW 1996, 3141) die Bundesrepublik Deutschland in einem Fall der Staatshaftung zum Schadensersatz der betroffenen Reisenden für ihre Zahlungen. Die fehlende Insolvenzsicherung hätte den Ausfallschaden der insolvenzgeschädigten Reisenden übernommen, wenn die Richtlinie rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt worden wäre. Mit dem Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz vom 8. 2. 2007 leitete die Kommission eine Überprüfung der Pauschalreise-Richtlinie ein. (ef) |
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