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Vergütung, die ein Unternehmen (im Tourismus meist: Reisemittler) von einem anderen Unternehmen (Tourismus: Reiseveranstalter oder Leistungsträger wie zum Beispiel Fluggesellschaft, Mietwagenfirma, Versicherungsgesellschaft etc.) dafür erhält, daß es dessen angebotene Leistungen (Pauschalreisen, Flüge, Mietwagen, Versicherungspolicen etc.) an Dritte (meist Endkunden) vermittelt.
Das vermittelnde Unternehmen (Reisemittler) hat dabei in der Regel den handelsrechtlichen Status eines Handelsvertreters inne, das vermittelte Unternehmen den des Handelsherren (§ 84 HGB). In dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag (hier: Agenturvertrag) ist dann u.a. der gesetzlich vorgeschriebene (§§ 86b, 87, 354 HGB) Provisionsanspruch des Handelsvertreters gegenüber seinem Handelsherren detailliert geregelt. Üblicherweise werden dabei Abschlussprovisionen (Vermittlungsprovisionen) vereinbart. Darüber hinaus können zum Beispiel Delkredereprovisionen oder Inkassoprovisionen (falls der Handelsvertreter auch für die Einbeziehung der Kundengelder verantwortlich zeichnet) vereinbart werden.
Die Abschlussprovision wird oft in den Agenturverträgen differenziert nach * Basisprovision (Grundprovision), * Staffelprovision (Zusatzprovision, Umsatz-Block-Bonus), * Superprovision (Leistungsprovision, Turboprovision, overriding commission).
Die in der Branche gebrauchten Begriffe sind hier keinesfalls eindeutig oder gar hermeneutisch logisch. So kann man bei manchen Veranstaltern aufgrund einer „negativen Superprovision" („Malus") auch unter die Basisprovision fallen, oder als Basisprovision wird der höchste Prozentsatz einer Staffel bezeichnet (erreicht man den dafür erforderlichen Mindestumsatz nicht, verdient man also weniger als die Basisprovision). Oft wird auch „Zusatzprovision" mit „Superprovision" gleichgesetzt.
Über viele Jahrzehnte war es in der Reisebranche üblich, die (Basis-)Provision im Sinne eines Prozentsatzes auf die Höhe des vermittelnden Umsatzes zu berechnen. Dieser lag branchenüblich - ab einem bestimmten vom Reisemittler beim einzelnen Leistungsanbieter zu realisierenden Mindestumsatz - bei etwa 10 Prozent. Die ggfs. auf die Provision entfallende Mehrwertsteuer wurde vom Veranstalter zusätzlich vergütet. Etwa seit Ende der 1990er Jahre gibt es in Teilen der Branche, insbesondere bei der Vergütung von Reisemittlern durch Verkehrsträger, zwei Tendenzen:
Die Höhe des (Basis-)Provisionssatzes wird reduziert, teilweise sogar, wie bei den meisten Fluggesellschaften, auf Null gesetzt (sog. Nullprovision, die den Reisemitter dazu zwingt, direkt vom Kunden ein Entgelt zu verlangen. Dadurch entwickelt sich der Reisemittler vom Handelvertreter zum eigenständigen Händler).
An die Stelle einer prozentualen Provisionsberechnung tritt eine umsatzunabhängige Fixsumme je Buchung (handling fee, flat fee).
Weitere Regelungsbedarfe hinsichtlich der Provision: Höhe des Mindestumsatzes, Zeitpunkt der Provisionsabrechnung sowie der Provisionszahlung, ggfs. Provisionsvorauszahlung im Falle von Veranstalterinkasso, Provision auf Stornogebühren, Provision auf vermittelte Zusatzleistungen (insbesondere Reiseversicherungen), Übernahme des Disagios bei Buchung/Bezahlung mit Kreditkarten, Basisgröße für die Berechnung von Staffel- und Superprovisionen (Gesamtumsatz oder Betrag, der den Mindestumsatz übersteigt), Zusammenfassung (oder getrennte Abrechnung) von mehreren Marken/Katalogen eines Veranstalter(konzern)s. (tk) |
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